Verbraucherschützer siegen gegen Sparkasse

Kunde muss "Bankauslagen" nicht bezahlen

21.05.2012

Zweiter Regelungsabschnitt

Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut")) unterliege ebenfalls der Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln kontrollfähig, durch die allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werde.

Das treffe auf den zweiten Regelungsabschnitt der angegriffenen Bestimmung zu. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags (§ 670 BGB) bzw. nur dann verlangt werden könne, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche, komme darin nicht zum Ausdruck. Sie lasse sich in diesem Zusammenhang der Klausel gleichfalls nicht im Wege der Auslegung - insbesondere auch hier nicht allein anhand des Auslagenbegriffs - entnehmen.

Bestellen, Verwalten und Verwerten von Sicherheiten allein im Bankinteresse

Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank. Die Freigabe von Sicherheiten, mit der das Kreditinstitut regelmäßig nur einer eigenen Verpflichtung nachkomme, sei lediglich die Kehrseite ihrer Bestellung. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte auch der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein - zudem uneingeschränkter - Aufwendungsersatzanspruch für in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zustehe.

Rechtsanwalt Hünlein empfiehlt daher, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. - www.mittelstands-anwaelte.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, c/o Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 4800-7890, E-Mail: rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de

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