Kuriose Gerichtsurteile (Folge 2): Keine Vermittlung von Prostituierten durch das Arbeitsamt

01.12.2006
Auch im Gerichtssaal geht es manchmal lustig zu: Ab sofort präsentieren wir Ihnen in Kooperation mit AnwaltSeiten24.de jeden Freitag das kurioseste Gerichtsurteil der Woche.

Ein Bordellbetreiber beabsichtigte, Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten einzugehen, die für ihn im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein sollten. Daher beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von weiblichen und männlichen Prostituierten. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, und so landete der Fall vor Gericht.

Nach Auffassung der Richter verstößt der Wunsch des Bordellbetreibers gegen die guten Sitten. Auch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Prostituiertengesetz ändert daran nichts. Das Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten sowie zwischen Prostituierten und Bordellbetreibern wird zwar auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr als sittenwidrig angesehen, jedoch entfällt damit nicht zwangsläufig auch die Sittenwidrigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Bordellbetreiber und Bundesagentur für Arbeit. Das Prostituiertengesetz verfolgt nicht das Ziel der Verminderung von Arbeitslosigkeit oder das der Förderung dieser Gewerbebetriebe durch aktive Vermittlung in Prostitutions-Beschäftigungsverhältnisse.

Dem Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem klagenden Bordellbetreiber wurde stattgegeben. Keine Chance für die "sündige" Jobvermittlung (Sozialgericht Speyer, Az.: S 10 AL 1020/04). Quelle: AnwaltSeiten24.de (mf)

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