Der Kläger und seine Frau hatten einen Monat Urlaub auf Mauritius gemacht, der ihnen aber offenbar nicht gefallen hatte. Vor dem Amtsgericht Aschaffenburg klagten sie wegen (angeblicher) Mängel der Reise - ohne Erfolg.
Zum einen waren sie mit dem Essen nicht zufrieden und beschwerten sich darüber, dass es am Buffet ständig Fliegen gegeben habe. Dazu wies das Gericht darauf hin, dass der Prospekt, aufgrund dessen der Kläger gebucht hatte, von einem "offenen Restaurant" sprach. Dies bedeute offenkundig, dass der Raum keine Wände hat. "Der verständige Leser (des Prospekts) wird daher damit rechnen, dass sich in diesen offenen Raum die eine oder andere Fliege verirren wird."
Darüber hinaus machte der Kläger geltend, ein Aufenthalt am Strand sei kaum möglich gewesen, weil dort die "einheimische Bevölkerung (...) einen derartigen Lärm gemacht" hätte, dass der Kläger "schlichtweg sprachlos" gewesen sei. Darauf wurde der Richter deutlich: "Für diese Rüge fehlt dem Gericht (...) jegliches Verständnis." Im Prospekt sei lediglich auf einen Strand auf der anderen Straßenseite hingewiesen worden. "Weshalb der Kläger aus dieser Beschreibung den Schluss gezogen hat, er sei am Strand alleine, Einheimische würden diesen Strand nicht benutzen, wird das Geheimnis des Klägers bleiben. Im übrigen ist das Gericht - um die Worte des Klägers zu benutzen - schlichtweg sprachlos darüber, dass sich ein Reisender allen Ernstes darüber beschwert, er habe den Strand am Urlaubsort mit Einheimischen teilen müssen." (AG Aschaffenburg vom 19.12.1996, Az. 13 C 3517/95). Quelle: Anwaltsseiten24.de