Ladenöffnungszeiten

29.10.1998

MÜNCHEN: Entschließt sich ein Ladeninhaber, sein Geschäft bis 20 Uhr zu öffnen, müssen sich die Angestellten den neuen Ladenöffnungszeiten anpassen. Arbeitnehmer, die sich dieser Anordnung widersetzen, haben mit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Kündigungen sind nur dann sozialwidrig und unwirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer eine ganz besondere Härte darstellen würden. Eine Verkäuferin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe zwar mittlerweile volljährige Kinder, ihr Ehemann leide aber an einer Krankheit. Diese Tatsache erschien den Richtern des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main nicht gravierend genug, so daß die Klage der Frau ohne Erfolg blieb. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, in Sachen betrieblicher Arbeitszeiten für die Arbeitnehmerin "eine Extrawurst zu braten" (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 7 Ca 9715/96). (jlp)

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