Kein Arbeitsunfall

Mann schlug sich mit Flasche Zahnspitzen ab

17.10.2013
Ein Trink-Malheur in einer Kopierpause gilt nicht als Arbeitsunfall. Das entschied das Dresdner Sozialgericht und wies damit die Klage eines Mannes gegen eine Berufsgenossenschaft ab.
Vorsicht im Arbeitsalltag: Verletzungen während der Nahrungsaufnahme sind grundsätzlich nicht unfallversichert.
Vorsicht im Arbeitsalltag: Verletzungen während der Nahrungsaufnahme sind grundsätzlich nicht unfallversichert.

Der Dresdner, Mitinhaber einer Firma, hatte sich zwischen zwei Kopiergängen ein alkoholfreies Bier gegönnt. Als das Bier beim Öffnen der Flasche schäumte, versuchte der Mann, das überprudelnde Bier abzutrinken – und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Auch mit seiner Klage vor dem Sozialgericht scheiterte der Mann nun: Die Nahrungsaufnahme sei grundsätzlich nicht unfallversichert, lautete die Begründung. Der Kläger habe quasi seine versicherte Tätigkeit unterbrochen. Auch rufe das Kopieren kein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervor. (dpa/tö)

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