Neben vielen Änderungen und Vereinfachungen im Reisekostenrecht enthält das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts", auch zwei deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung von Unternehmen. Auf Druck der Opposition wurde zudem eine Regelung zur Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte im Ausland in das Gesetz aufgenommen. Folgende Änderungen stehen an:
Verlustrücktrag:
Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit, weil dadurch eine Angleichung zwischen deutschem und französischem Steuerrecht erreicht wird. Diese Änderung gilt erstmals für Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Jahr 2013 nicht ausgeglichen werden konnten.
Gewinnabführungsverträge:
Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft. Für die Zukunft wird zudem klar geregelt, dass Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz fallen (insbesondere GmbHs), die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren müssen.
Diese Regelung sowie die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft sollen mehr Rechtssicherheit schaffen und mit Ausnahme des neuen Feststellungsverfahrens schon in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen greifen. Das Feststellungsverfahren gilt für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
Auslandsverluste:
Die negativen Einkünfte des Organträgers oder einer Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person bereits berücksichtigt werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Verluste des Organträgers mehrfach berücksichtigt werden können. Diese auf Druck der Opposition vorgenommene Änderung soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gelten, steht aber bereits in der Kritik und wird sicher noch Gegenstand vieler Verfahren vor den Finanzgerichten sein.
Quelle: www.wwkn.de
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