Geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit Wahlrechten die Steuerlast gestalten

03.03.2011

GWG-Wahlrechte auf einen Blick

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erfordern jetzt ein besonderes Augenmerk. Wer die Wahlrechte systematisch ausschöpft, kann die Steuerlast gezielt beeinflussen. Für die einzelnen Nettowertgrenzen gelten nachfolgende Regeln:

- Bis 150,00 Euro: Wirtschaftsgüter lassen sich sofort als Betriebsausgabe absetzen. Alternativ können GWG auch aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das Wahlrecht besteht für jedes Wirtschaftsgut individuell, unabhängig von der gewählten Option für GWG mit höheren Anschaffungskosten.

- 150,01 bis 410,00 Euro: Auch innerhalb dieser Wertgrenzen ist ein Sofortabzug möglich. Die Aufnahme in ein gesondertes Anlageverzeichnis ist entbehrlich, wenn Anschaffungsdatum und -kosten aus der Buchführung ersichtlich sind. Daneben bieten sich zwei Alternativen: Aus den GWG kann ein Sammelposten gebildet werden. Die Abschreibung erfolgt dann über fünf Jahre. Achtung: Diese Option findet innerhalb eines Wirtschaftsjahrs dann grundsätzlich nur einheitlich für alle GWG zwischen 150,01 und 1.000,00 Euro Anwendung. Zudem kommt auch eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Betracht.

- 410,01 bis 1.000,00 Euro: Hier bieten sich zwei steuerliche Varianten. Wirtschaftsgüter lassen sich in einem Sammelposten erfassen und über fünf Jahre gleichmäßig verteilt abschreiben. Bei dieser Option sind auch alle GWG zwischen 150,01 und 410,00 Euro in den Sammelposten einzubeziehen. Alternativ können GWG aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Maßgeblich sind die amtlich vorgeschriebenen AfA-Tabellen. (oe)

Weitere Informationen:

DHPG Dr. Harzem & Partner KG Bonn, www.dhpg.de

Kontakt über conovo media GmbH, Tel.: 0221 3568600, E-Mail: info@conovo.de, Internet: www.conovo.de

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