Gültig seit 1. Januar

Neue Rechengrößen für die Sozialversicherung

03.02.2009
Seit Beginn des Jahres 2009 gelten für alle Unternehmen die neuen Rechengrößen.

Bezugsgröße

Relevante Rechengröße in der Sozialversicherung z. B. für die Ermittlung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung:

€ 2.520 mtl. (West)

€ 2.135 mtl. (Ost)

Beitragsbemessungsgrenze in der allgem. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich vom Arbeitsentgelt bis zur Höhe der folgenden Grenzen erhoben

€ 5.400 mtl. (West)

€ 4.550 mtl. (Ost)

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

€ 6.650 mtl. (West)

€ 5.600 mtl. (Ost)

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