Unterschrift ist entscheidend

Ohne Schreiben keine Kündigung

07.01.2009

§ 623 BGB begründet ein konstitutives Schriftformerfordernis. Ist die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig und kann nicht nachträglich geheilt werden.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (vom 10.6.2008, Az.: 21 Ca 563/07) muss eine Kündigung die Schriftform gem. § 126 Absatz 1 BGB wahren. "Urkunde" im Sinne der Formvorschriften des BGB setzt eine schriftliche Abfassung voraus. Eine schriftliche Urkunde erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen. Die Urkunde muss vom Aussteller unterschrieben sein. Die Unterschrift muss den Inhalt des Kündigungsschreibens decken, also unter dem Text stehen und ihn räumlich abschließen.

Von wem und in welcher Form - handschriftlich, maschinenschriftlich, vorgedruckt, fotokopiert oder in sonstiger Weise vervielfältigt - das Kündigungsschreiben abgefasst wurde, ist gleichgültig. Entscheidend ist die Unterschrift. Sie muss eigenhändig vom Aussteller stammen. Anders als beim eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) braucht hier nur die Unterschrift eigenhändig zu sein. Die Unterschrift ist durch Nennung des ausgeschriebenen Namens zu leisten.

Ob die Urkunde vom Aussteller, der Partei oder von einem Dritten hergestellt wurde, ist unerheblich. Ebenso ist es egal, ob sie mit der Hand, der Maschine oder dem PC geschrieben, gedruckt oder vervielfältigt worden ist . Die Verwendung einer Kopie ist denkbar. Möglich ist ebenso die Wiederverwendung einer unwirksam gewordenen alten Urkunde. OE

Quelle: www.mittelstands-anwaelte.de

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