In den USA sorgt derzeit ein neues Internet-Start-up mit einer ungewöhnlichen Idee für Aufsehen. Bopaboo, so der Name des kürzlich gestarteten Online-Dienstes, bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, "gebrauchte" Musik aus dem eigenen MP3-Archiv zu verkaufen. Hierfür können Nutzer nach Angaben der Betreiber jegliche DRM-freie Musik auf das Portal hochladen und sie dann zu einem Preis zwischen 25 und 99 Cent zum Verkauf anbieten. Bopaboo selbst verrechnet dann 20 Prozent des Transaktionswertes als Vermittlungsgebühr. Die Erlöse aus den MP3-Verkäufen können die Nutzer anschließend wieder in neue Second-Hand-Musik investieren. Ein Einlösen der gesammelten Credits ist allerdings ausschließlich auf der Bopaboo-Seite möglich. Was die Anzahl der angebotenen Songs betrifft, sind dem User hingegen keinerlei Grenzen gesetzt. Einzige Einschränkung ist die Tatsache, dass ein einzelner MP3-Titel von jedem Nutzer nur ein einziges Mal verkauft werden kann.
"Stoppt das illegale Verbreiten und startet das legale Verkaufen", ist zwar das Motto, mit dem die Bopaboo-Betreiber Nutzer auf ihrer Seite begrüßen. Aus Expertenkreisen wird aber schon jetzt davor gewarnt, dass sich das Portal mit seinem ungewöhnlichen Ansatz zur Zielscheibe für die Musikindustrie machen werde. "Ob das Angebot dieses Online-Dienstes legal ist, hängt davon ab, wie die MP3-Titel, die dort verkauft werden, entstanden sind. Wenn die auf der Plattform gehandelten MP3s von dem ursprünglichen Rechteinhabern nicht entsprechend lizenziert worden sind, ist der Second-Hand-Handel illegal", stellt IFPI-Austria-Sprecher Thomas Böhm auf Anfrage von pressetext fest. Dies bestätigt auch Verena Eckert, Rechtsexpertin der IT Recht Kanzlei http://www.it-recht-kanzlei.de , gegenüber pressetext: "Meiner Ansicht nach ist der Weiterverkauf von Musikdateien unzulässig, sofern das Recht zum Weiterverkauf der Dateien von der Musikindustrie ihren Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt wurde."
"Mit dem legalen Download einer Musikdatei erwirbt der Käufer ein Nutzungsrecht an dem Musikstück, also das Recht, das Musikstück zu hören. Ob er darüber hinaus weitere Rechte erwirbt, müsste durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkäufer festgelegt sein", meint Eckert. Grundsätzlich sei es aber im deutschen Urheberrecht so, dass man - sofern nichts anderes vereinbart ist - nur die Rechte erwirbt, die zu dem vereinbarten Zweck tatsächlich erforderlich sind. "Erwirbt man also eine MP3-Datei, so liegt der vereinbarte Zweck darin, die Musik zu hören. Der Weiterverkauf der Datei ist kein typischer Zweck. Dieses Recht wird daher nicht automatisch miteingeräumt. Wenn also in den AGB des rechtmäßigen Verkäufers nicht steht, dass die Datei weitergegeben werden darf, so ist dies meiner Ansicht nach auch nicht zulässig", so die Einschätzung der Rechtsexpertin.
Wie Alex Meshkin, der 28-jährige CEO von Bopaboo, gegenüber Cnet erklärt, sei das Angebot seines neuen Musik-Dienstes prinzipiell legal. Im Wesentlichen unterscheide sich rechtlich gesehen nämlich der Verkauf von Second-Hand-MP3s nicht von dem von physikalischen Datenträgern wie CDs. "Ich kann eine CD regulär im Handel erwerben und diese dann über Online-Händler wie Amazon weiterverkaufen. Die Industrie hat in dieser Hinsicht keine Rechte, Ansprüche auf Einnahmen aus dem Second-Hand-Verkauf zu erheben", ist Meshkin überzeugt und verweist in diesem Zusammenhang auf die sogenannte "First Sale Doctrine", eine Erschöpfungsklausel im US-Copyright. Ihr zufolge kann ein rechtmäßiger Käufer eines geschützten Werks den entsprechenden Medienträger auch weiterverkaufen oder verleihen. (pte)