Ordnungswidrigkeiten nach dem ElektroG: Wie viele Verfahren wurden eingeleitet?

05.12.2007
Von Martin Stabno
Verstöße gegen das ElektroG werden vom Umweltbundesamt durch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geahndet. Doch wie ernsthaft werden diese Verstöße verfolgt?

In den letzten Wochen wurde zunehmend die Verfolgung von Verstößen gegen das ElektroG diskutiert. In Betracht kommen hier zum Beispiel fehlende Registrierungen oder auch nicht vorgenommene Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Nach der letztgenannten Vorschrift müssen die nach dem ElektroG verpflichteten Hersteller monatlich die Geräteart und Menge der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte an die Stiftung EAR melden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG können diese Mengenmeldungen auch einmal jährlich vorgenommen werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 ElektroG sieht vor, dass die Mitteilung bis zum 30. April eines jeden Jahres zu erfolgen hat.

Es war zu erwarten, dass nach Ablauf dieser Frist Verstöße gegen die Pflicht der Mengenmeldungen und andere Verstöße durch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden. Grundlage dieser Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 23 ElektroG.

Zuständig für diese Verfahren ist das Umweltbundesamt. Nach der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV).

Die Rechtsanwaltskanzlei Feil Rechtsanwälte hat daher auf Grundlage von § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes eine Anfrage an das Umweltbundesamt gerichtet und unter anderem Auskunft darüber begehrt, wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Maßgabe des ElektroG bislang eingeleitet worden sind.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 antwortete das Umweltbundesamt, dass bislang etwa 700 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden sind. Wenn man diese Zahl in Relation zu den rund 13.000 vorliegenden Registrierungen setzt (Stand: 12.November 2007), wird ersichtlich, dass das Umweltbundesamt bislang gegen rund 5 Prozent der Hersteller Verfahren eingeleitet hat. Wie viele weitere Ordnungswidrigkeitsverfahren das Umweltbundesamt einleiten wird, war nicht zu erfahren.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden Verstöße gegen das ElektroG durchaus ernsthaft verfolgen und gegen die Verantwortlichen die dafür vorgesehenen Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten werden.

Autor: Rechtsanwalt Martin Stabno, Feil Rechtsanwälte, Fachanwälte für Informationstechnologierecht, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09, Internet: www.recht-freundlich.de (gn)

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