Preisklausel benachteiligt Kunden

P-Konto darf nicht teurer sein als Girokonto

12.06.2012
Für ein Pfändungsschutzkonto dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein Girokonto.
Wer persönlich pleite ist, wird vor dem völligen Ruin geschützt.
Wer persönlich pleite ist, wird vor dem völligen Ruin geschützt.
Foto: Ronald Wiltscheck


Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen vom 23.03.2012 (2 U 130/11) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen entschieden.

Die Bremer Sparkasse hatte für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Für die Kunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Der Preiserhöhung standen keine verbesserten Leistungen gegenüber. Im Gegenteil: Die im Pauschalpreis enthaltenen Leistungen waren beim P-Konto teilweise deutlich geringer.

Das OLG Bremen schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Ein Kreditinstitut sei zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung dürfe sie sich nicht zusätzlich vergüten lassen.

Hintergrund des Rechtsstreits: Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit wird verhindert, dass das Konto von Gläubigern komplett leer geräumt wird und die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge etwa für die Miete nicht mehr ausführt. (oe)
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, www.vzbv.de

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