Pech für die Bank: Sittenwidrige Bürgschaften sind ungültig

10.10.2006

Sittenwidrig wird die Bürgschaft jedoch erst dann, wenn noch andere belastende Umstände hinzukommen. Beispielsweise wenn die Bank die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt hat oder wenn finanziell noch unselbstständige Kinder aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner die Bürgschaftsverpflichtung eingehen.

Übernehmen Ehegatten oder nahe Angehörige eine Bürgschaftsverpflichtung, die in einem starken Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht, besteht die Vermutung, dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Für diesen Fall ist es Sache des Gläubigers, z.B. der Bank, diese Vermutung zu widerlegen (BGH, Az. XI ZR 82/02).

Sittenwidrig kann eine Bürgschaft auch sein, wenn diese für den Bürgen besonders nachteilig ausgestaltet ist.

Geht ein Ehepartner eine Bürgschaftsverpflichtung ein, so wird er bei einer Scheidung nicht automatisch von seiner Pflicht entbunden, sondern bürgt weiter. Nur in strengen Ausnahmefällen wird der ehemalige Ehepartner von seiner Verpflichtung befreit. (mf)

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