Per Mausklick zur Bilanz des Wettbewerbers

16.04.2007
Von hempe 

Nach der Neufassung von § 325 HGB durch das EHUG sind die Jahresabschlüsse von GmbH´s, AG´s und GmbH & Co. KG´s künftig ausnahmslos beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und dort vollständig bekannt zu machen. Erstmalig ist diese Regelung für Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 61 EGHGB n. F.). Die offen zu legenden Unterlagen sind dabei via www.publikations-serviceplattform.de/ zu übermitteln.

Die früher übliche Übersendung von Unterlagen an das örtliche Registergericht sowie die bisherige Antragsoffenlegung von Jahresabschlüssen entfallen damit zukünftig. Kommen die Unternehmen ihrer Pflicht zur Offenlegung nicht nach, wird gemäß § 335 HGB n. F. ein Ordnungsgeld verhängt.

Aufgrund dieser erhöhten Transparenz von Unternehmensdaten rät Wirtschaftsprüfer Hempe insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen alle Offenlegungserleichterungen zu nutzen. Kleine Gesellschaften müssen beispielsweise nur eine verkürzte Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung an das elektronische Unternehmensregister übermitteln. Zudem würden auch beim Anhang deutlich geringere Angabepflichten gelten als bei größeren Unternehmen.

Kontakt und weitere Informationen: SH+C Hempe Bumes Winkler GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Bahnhofstraße 1, D-93047 Regensburg, Tel.: 0941 / 586 13 - 0, office-r@shc.de, www.shc.de (mf)

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