Pflichten gewerblicher Händler bei Ebay

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Gewerbliche Händler bei Ebay haben die Verpflichtung, über das bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht, das Verbrauchern zusteht, zu belehren. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt, worauf es bei einer solchen Belehrung ankommt.

In welcher Form die Belehrung gerade beim Internetportal Ebay durchzuführen ist, war bisher noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung. Für Unruhe sorgt daher zurzeit ein Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 08.10.2004 (Aktenzeichen 17 O 160/04).

In dem Urteil war es als wettbewerbswidrig angesehen worden, dass ein gewerblicher Verkäufer bei Ebay wohl eine ordnungsgemäße Belehrung hatte, diese jedoch regelrecht auf seiner "Mich"-Seite versteckt hatte. Auf der "Mich"-Seite können allgemeine Informationen über den Verkäufer dargestellt werden, die mittels eines Links von jedem Angebot des Verkäufers aus erreichbar sind.

Grundsätzlich bietet es sich an, notwendige Angaben, wie etwa eine Anbieterkennzeichnung oder eine Widerrufsbelehrung, unter anderem auch auf der "Mich"-Seite unterzubringen. Das Problem ist, dass bei der Masse der Ebay-Nutzer viele mit dem Begriff "Mich"-Seite nichts anfangen können.

Eine Widerrufsbelehrung, die immerhin ausgedruckt eine halbe DIN-A4-Seite einnimmt, verunstaltet nicht nur das Warenangebot bei Ebay selbst, sondern stößt den Kunden auch mit der Nase auf bestehende Widerrufsrechte.

Transparenzgebot beachten

Man könnte somit annehmen, dass es notwendig ist, die Widerrufsbelehrung selbst immer auf der Angebotsseite unterzubringen. Dieser Ansicht ist das Urteil des Landgerichtes Bielefeld jedoch nicht. Die Widerrufsbelehrung ist eine klassische Verbraucherbelehrung, die dem so genannten Transparenzgebot unterliegt. Der Verbraucher muss somit deutlich auf seine Rechte hingewiesen werden. Aus diesem Grund dürfte es beispielsweise nicht ausreichend sein, in längeren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Ausreichend dürfte es sein, wenn auf der Angebotsseite selbst deutlich gestaltet darauf hingewiesen wird, dass der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung auf der "Mich"-Seite findet.

Volltext auf jeder Angebotsseite

Genau dies war in dem durch das Landgericht Bielefeld entschiedenen Fall nicht gegeben, sodass es reiner Zufall war, wenn ein Verbraucher auf der "Mich"-Seite die Widerrufsbelehrung fand. Es gibt somit zwei Möglichkeiten, seiner Belehrungspflicht nachzukommen: Auf der sichersten Seite ist man als Verkäufer sicherlich dann, wenn man die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet im Volltext auf jeder Angebotsseite stehen hat. Ausreichend dürfte es auch sein - Gegenteiliges der Rechtsprechung ist derzeit nicht bekannt - , einen deutlich gestalteten Hinweis auf jeder Angebotsseite unterzubringen, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung auf der "Mich"-Seite findet.

Zur Startseite