Beanstandungen bei Betriebsprüfungen

Private Pkw-Nutzung ist Streitthema Nr. 1

23.06.2009
So vermeiden Sie Steuernachzahlungen für die Privatnutzung Ihres Fahrzeugs.

Nach einer Umfrage zu den häufigsten Beanstandungen im Rahmen einer Betriebsprüfung gaben 38 Prozent der Selbständigen das Thema "Privatnutzung des Betriebs-Pkw" an. Woran es häufig hängt, sagt die Haufe-Online-Redaktion.

Die Ermittlung der Privatnutzung ist für den Betriebsprüfer meist ein Garant für Feststellungen und somit für Steuernachzahlungen. Doch viele der Beanstandungen sind vermeidbar.

Zu den häufigsten Stolpersteinen bei der Ermittlung der Privatnutzung rechnen:

- Listenpreis bei Erstzulassung: Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung zählt nur der "inländische" Listenpreis des Fahrzeugs "im Zeitpunkt der Erstzulassung". Viele Selbständige verwenden häufig den tatsächlich bezahlten Kaufpreis.

- Bruttoerfassung: Der Listenpreis ist stets brutto - also mit Umsatzsteuer - zu erfassen.

- Sonderausstattung: Die Bruttokosten für Sonderausstattung (u.a. auch die Kosten für die Umrüstung eines Fahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb) sind ebenfalls bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode in die Berechnung einzubeziehen.

- Fahrtenbuch: Ist ein Fahrtenbuch mit der Hand geschrieben, kommt Verdacht auf, wenn es ohne Gebrauchsspuren ist (keine Fingerabdrücke, keine Eselsohren, immer derselbe Stift). Bei "sterilen" Fahrtenbüchern drängt sich dem Prüfer sofort der Verdacht auf, sie seien im Nachhinein verfasst worden.

- Umwege: Weicht die bei der Entfernungspauschale angegebenen einfachen Kilometer zwischen Wohnung und Betrieb von den Daten eines Routenplaners ab, sollten dem Finanzamt plausible Gründe für die vorgenommenen Umwegfahrten vorgelegt werden (verkehrstechnisch günstigere Wegstrecke, etc.).

- Abweichungen: Weichen die Angaben zum Kilometerstand lauft Fahrtenbuch von den Kilometerständen laut Werkstatt ab, ist das bei kleineren Abweichungen noch kein Grund, der zur Unwirksamkeit der Fahrtenbuchs führen kann. Die Verfehlungen können nur das "Zünglein an der Waage" sein, wenn bereits mehrere Mängel bei den Aufzeichnungen aufgetaucht sind.

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