Mit dem veröffentlichten Urteil wiesen die Richter die Klage eines Lagerarbeiters aus Wiesbaden gegen seine Berufsgenossenschaft ab (Az. L 3 U 33/11).
Der Mann hatte nach Angaben des Gerichts an einer Laderampe zwei bis drei Minuten lang über Handy mit seiner Frau telefoniert. Auf dem Weg zurück an seinen Arbeitsplatz in einer Halle blieb der 45-Jährige an einem Winkel an der Rampe hängen. Den dabei erlittenen Kreuzbandriss wollte er als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Berufsgenossenschaft lehnte das ab und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.
Gesetzlicher Unfallschutz bleibe nur bestehen, wenn private Tätigkeiten im Vorbeigehen oder nebenher erledigt würden, so die Richter. Im konkreten Fall habe sich der Mann mindestens zwanzig Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und mehrere Minuten telefoniert. Eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich. (dpa/tö)