Verkehrsunfall in Kreuzung

Querverkehr hat Vorrang

11.01.2012

Zwischen "echten" und "unechten Kreuzungsräumern" unterscheiden

Die genaue Differenzierung zwischen "echten" und "unechten Kreuzungsräumern" ist bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen in Kreuzungsbereichen besonders zu beachten, da u.U. von einer alleinigen Haftung eines Unfallbeteiligten ausgegangen werden muss, so betont Jakobson.

Derjenige Fahrzeugführer, der das Privileg des "echten" Kreuzungsräumers für sich reklamiert, ist nach allgemeinen Regelungen der Beweislastverteilung darlegungs- und beweisbelastet gem. § 286 ZPO, so Jakobson weiter. Dieser Nachweis war den Beklagten in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen, da die beklagte Fahrzeugführerin die ihr gestellten Fragen nicht in einer das Gericht überzeugenden Art und Weise beantworten konnte.
Jakobson empfiehlt, dies zu beachten und in ähnlichen Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Bertil Jakobson, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Vizepräsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V., Kastell 1, 47441 Moers, Tel.: 02841/9980188, E-Mail: info@kanzlei-jakobson.de, Internet: www.kanzlei-jakobson.de

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