Händler aus Bayern

Raubkopierer zu anderthalb Jahre Haft verurteilt

16.04.2009

Echtheit de COA sicherstellen

Wird hingegen Software auf Datenträgern verkauft, muss der Händler sicherstellen, dass die Certificates of Authenticity echt sind. "COAs dienen als Herkunftshinweis und beziehen sich immer auf die Ware, auf der sie von Microsoft oder den von Microsoft autorisierten Unternehmen angebracht wurden. Wer COAs ablöst und zusammen mit anderen Microsoft-Produkten verkauft, täuscht seine Kunden darüber, wer die Echtheit garantiert. Das ist unzulässig, unabhängig davon, ob die Software, mit der die COA verbunden wird, echt ist oder nicht. COAs dürfen auch nicht einzeln verkauft werden", argumentier Richters.

"Die verklagten Händler haben zunächst beteuert, sich keiner Schuld bewusst gewesen zu sein", so die Microsoft-Rechtsanwältin bei. "Sie hielten die Vervielfältigungen angeblich für rechtens. Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar und hat ihnen weder im Zivil- noch im Strafverfahren geholfen." Professionelle Händler sind laut Rechtsprechung verpflichtet, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sie mit Originalware handeln. Haftbar ist dabei nicht nur das Unternehmen, sondern auch der Geschäftsführer persönlich. Dies haben bereits mehrere Gerichte entschieden: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 15/05, Oberlandesgericht Karlsruhe 6 U 180/06, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 164/06; Landgericht München, Aktenzeichen 21 O 11265/07. (rw)

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