Mangelbeseitigung oder Neulieferung

Rechte und Pflichten bei Sachmängeln

23.10.2008
Die Freude über den neuen Laptop währt manchmal nur kurz. Kaum hat man sich an das neue Touchpad oder die neue Tastatur gewöhnt, tauchen die ersten Probleme auf -Sachmängel. Was ist zu tun?

Das teure High-Tech-Gerät stürzt ab, lässt sich nicht anschalten, oder zeigt nur noch ungewöhnliche Muster auf dem Bildschirm: In der Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Laptop einen Sachmangel (§ 434 BGB). Wenn dieser schon beim sogenannten Gefahrübergang, also typischerweise bei der Übergabe des Geräts im Geschäft vorlag, kann der Kunde seine Rechte geltend machen.

Vor allem kann der Kunde die "Nacherfüllung" verlangen, das heißt, der Käufer hat die Wahl, ob er die Beseitigung des Mangels wünscht, oder eine neue, mangelfreie Sache anfordert (§ 439 BGB). Bei Computern ist der Ärger mit der Nachlieferung häufig nicht vorbei: Der Nutzer verbringt meist mehrere Stunden mit der Neuinstallation von Programmen, der Einrichtung des Mail-Clients und dem Kopieren von wichtigen Dateien, bevor er den Zustand vor dem Defekt wiederhergestellt hat.

Mangelbeseitigung oder Neulieferung

Kann der Käufer diese Arbeit nicht an den Verkäufer abgeben, schließlich hat dieser ihm doch die fehlerhafte Sache verkauft? "Nein", sagte kürzlich der für Kaufrecht zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshof in einem Fall, wo der Käufer von fehlerhaften Parkettstäben die Neuverlegung einforderte (Az.: VIII ZR 211/07). Im Fall der Nacherfüllung schulde der Verkäufer nur die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung von mangelfreien Parkettstäben.

Der Arbeitsaufwand für das Verlegen des Parketts (oder die Neuinstallation von Software) haben mit der Nachlieferung nichts zu tun. Hierfür ist der Verkäufer nur verantwortlich, wenn er schuldhaft mangelhafte Ware geliefert hat. Weil der Kunde nicht wissen kann, was im Geschäft des Verkäufers vor sich gegangen ist, hilft ihm das Gesetz und vermutet, dass ein Verschulden vorliegt.

Allerdings besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zu beweisen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Dazu könnte er zum Beispiel vorbringen, dass er alle Geräte gründlich beäugt, nach Kratzern und Macken sucht und weitere Kontrollen gar nicht erforderlich waren, da es bisher mit der Modellreihe keine Probleme gab. Da die Gerichte keine allzu hohen Anforderungen an den Entlastungsbeweis stellen, wird dem Verkäufer dieser häufig gelingen.

Doch selbst wenn ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, kann sich der Kunde nicht sicher sein, dass er den Ärger mit der Neuinstallation komplett auf den Verkäufer abwälzen darf. Die Frage ist nämlich, ob den Käufer nicht ein Mitverschulden trifft, wenn eine komplette Neuinstallation erforderlich ist. Schließlich wäre die Wiederherstellung des alten Systems mit einem Image recht einfach möglich. Bei gewerblich genutzten Computern geht eine mangelhafte Datensicherung zu Lasten des Eigentümers (vgl. zum Beispiel Urteil des OLG Hamm, Az.: 13 U 133/03), inwieweit dies auch für den privaten Computergebrauch gilt, ist noch nicht geklärt.

Fazit

Liegt ein Sachmangel vor, schuldet der Verkäufer die Beseitigung des Mangels, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersatz für weiteren Aufwand steht dem Kunden meist nicht zu.

Von Rechtsanwalt Thomas Feil, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de, und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

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