Rechtliche Rahmenbedingungen

26.11.1998

MÜNCHEN: Die Einführung der Telearbeit setzt in den meisten Fällen erhebliche organisatorische Umstrukturierungen in den Unternehmen voraus: Aufgaben und Arbeitsprozesse müssen automatisiert werden, die Führung der Mitarbeiter ist von einer verhaltens- und anwesenheitsorientierten in eine ziel- und ergebnisorientierte Form zu überführen, Datenverarbeitung und Telekommunikation sind auf die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Laut einer Studie der TU Darmstadt sehen 26 Prozent der deutschen Unternehmer keine oder nur geringe Einsatzmöglichkeiten für Telearbeit in ihren Betrieben - eine Einschätzung, die zu oberflächlich und vorschnell erscheint. Je höher der Autonomiegrad der Mitarbeiter, je höher der kreative Anteil an der Tätigkeit, je geringer der Zugriff auf Unterlagen in konventionellen Archiven, um so größer das Potential für den Einsatz bestimmter Formen der Telearbeit, weisen Analysten und Unternehmensberater den Weg in eine andere Richtung.Die neue Form der Arbeit fordert auch eine Änderung der rechtlichen Grundlagen. Bisher hat der Gesetzgeber aber eher träge auf die neue Situation reagiert und sich zu vielen brennenden Fragen noch nicht geäußert. Insbesondere vier Aspekte erscheinen besonders kritisch:

Neudefinition des Arbeitnehmerbegriffs: In diesem Zusammenhang ist zu klären, welchen rechtlichen Status ein Telearbeiter hat, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Vier Arten der Telearbeit müssen arbeitsrechtlich unterschieden werden:

- Telearbeiter als Arbeitnehmer

- Heimarbeiter

- Telearbeiter als arbeitnehmerähnliche Person

- Telearbeiter als Selbständiger

Zugangsrecht des Arbeitgebers: Die im Grundgesetz verankerte Unverletzlichkeit der Wohnung steht der Ausführung der Dienstaufsicht entgegen.

Datenschutz: Auch bei der Telearbeit gelten die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes uneingeschränkt fort. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Zugangsmöglichkeit von Familienangehörigen und anderen Personen.

Mietrechtliche Angelegenheiten: So kann es zu Konflikten mit dem Vermieter kommen, der einer gewerblichen Nutzung der Wohnung nicht zustimmt.

Juristen wie Verbände empfehlen, folgende Aspekte in Arbeitsverträge und/oder Betriebsvereinbarung einfließen zu lassen:

- Gehalt und Arbeitszeit einschließlich Erfassung und Kontrolle

- Vertretung bei Krankheit, Urlaub etcetera

- Rückkehrrecht auf den betrieblichen Arbeitsplatz

- Zugangsmöglichkeiten zum Telearbeitsplatz für den Unternehmer

- Ausstattung des Telearbeitsplatzes und Aufwandsentschädigungen für Telekommunikation und sonstige Betriebskosten

Weiterhin sind steuerrechtliche Fragen zu klären in Bezug auf:

- Arbeitszimmer

- Fahrtkostenregelungen

- Aufstellung der Betriebskosten

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