Rechtsform der Firma muss klar sein - auch in der Domain

08.10.2003
Eine GmbH muss im Internet ihre Rechtsform klar darstellen - das gilt auch für die Domain. Im vorliegenden Fall hatte "Tipp 24 AG" hatte gegen die M.-GmbH geklagt, die im Internet unter der Domain "tipp.ag" die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften anbietet. Die Klägerin betrachtete dies als wettbewerbswidrig. Begründung: Die Domain könne einen Irrtum über die Rechtsform der Beklagten hervorrufen. Der angesprochene Verkehr würde die Beklagte für eine Aktiengesellschaft halten und ihr deshalb ein größeres Vertrauen entgegenbringen. Das Landesgericht Hamburg gab der Klage nun statt. Die Beklagte führt die Kunden auch nach Ansicht der Richter mit einer solchen Domain in "wettbewerbsrechtlich relevanter Weise" über ihre Rechtsform in die Irre. Wenn die geschäftliche Bezeichnung eines Unternehmens nahe legt, dass es sich um die Firmenbezeichnung handelt, wird der Verkehr eben dies annehmen, wenn er keine sonstigen hinreichenden deutlichen Hinweise auf den eigentlichen Firmennamen des Unternehmens hat. Die Top Level Domain ".ag" steht zwar offiziell das Länderkürzel von Antigua und Barbuda dar, doch in der Praxis wird es in Deutschland von Aktiengesellschaften genutzt. So gibt es prominente Adressen wie "volkswagen.ag", "telekom.ag" oder "siemens.ag". Daher sei es naheliegend, dass Internetnutzer bei der Kombination eines Firmennamens mit der Top Level Domain ".ag" automatisch von einer Aktiengesellschaft ausgehen. Die Irreführung habe eine wettbewerbliche Relevanz. "Der Verkehr erwartet von einer Aktiengesellschaft, dass es sich um ein Unternehmen von gewisser Größe handelt. Schon das führt dazu, dass bei einem solchen Unternehmen gerade auch im Bereich der Abwicklung der Teilnahme an Lotto-Gemeinschaften eine besondere Kompetenz vermutet wird", so die weitere Begründung. Ob die weitreichende Entscheidung rechtskräftig wird, hängt allerdings noch davon ab, ob die Beklagten Revision einlegen werden. (mf)

Eine GmbH muss im Internet ihre Rechtsform klar darstellen - das gilt auch für die Domain. Im vorliegenden Fall hatte "Tipp 24 AG" hatte gegen die M.-GmbH geklagt, die im Internet unter der Domain "tipp.ag" die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften anbietet. Die Klägerin betrachtete dies als wettbewerbswidrig. Begründung: Die Domain könne einen Irrtum über die Rechtsform der Beklagten hervorrufen. Der angesprochene Verkehr würde die Beklagte für eine Aktiengesellschaft halten und ihr deshalb ein größeres Vertrauen entgegenbringen. Das Landesgericht Hamburg gab der Klage nun statt. Die Beklagte führt die Kunden auch nach Ansicht der Richter mit einer solchen Domain in "wettbewerbsrechtlich relevanter Weise" über ihre Rechtsform in die Irre. Wenn die geschäftliche Bezeichnung eines Unternehmens nahe legt, dass es sich um die Firmenbezeichnung handelt, wird der Verkehr eben dies annehmen, wenn er keine sonstigen hinreichenden deutlichen Hinweise auf den eigentlichen Firmennamen des Unternehmens hat. Die Top Level Domain ".ag" steht zwar offiziell das Länderkürzel von Antigua und Barbuda dar, doch in der Praxis wird es in Deutschland von Aktiengesellschaften genutzt. So gibt es prominente Adressen wie "volkswagen.ag", "telekom.ag" oder "siemens.ag". Daher sei es naheliegend, dass Internetnutzer bei der Kombination eines Firmennamens mit der Top Level Domain ".ag" automatisch von einer Aktiengesellschaft ausgehen. Die Irreführung habe eine wettbewerbliche Relevanz. "Der Verkehr erwartet von einer Aktiengesellschaft, dass es sich um ein Unternehmen von gewisser Größe handelt. Schon das führt dazu, dass bei einem solchen Unternehmen gerade auch im Bereich der Abwicklung der Teilnahme an Lotto-Gemeinschaften eine besondere Kompetenz vermutet wird", so die weitere Begründung. Ob die weitreichende Entscheidung rechtskräftig wird, hängt allerdings noch davon ab, ob die Beklagten Revision einlegen werden. (mf)

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