RECHTSTICKER

21.03.1997
Abmahnung und ihre FolgenWill der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens abmahnen, so muß der Arbeitgeber die Pflichtverletzung fehlerfrei beschreiben. Außerdem müssen die Folgen der Pflichtverletzung, zum Beispiel ein Schaden, beweisbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn etwa ein Schaden für den Arbeitgeber in der Abmahnung behauptet wird. Kann der Arbeitgeber dagegen den Schaden nicht beweisen, ist die Abmahnung unzureichend, weil sie einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhält. Aktenzeichen: Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 21 Ca 401/94 (jlp)

Abmahnung und ihre FolgenWill der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens abmahnen, so muß der Arbeitgeber die Pflichtverletzung fehlerfrei beschreiben. Außerdem müssen die Folgen der Pflichtverletzung, zum Beispiel ein Schaden, beweisbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn etwa ein Schaden für den Arbeitgeber in der Abmahnung behauptet wird. Kann der Arbeitgeber dagegen den Schaden nicht beweisen, ist die Abmahnung unzureichend, weil sie einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhält. Aktenzeichen: Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 21 Ca 401/94 (jlp)

Überweisungsrisiko

Die Empfängerbank einer beleglosen Überweisung ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der angegebenen Kontonummer des Empfängers mit dem Inhaber des angegebenen Empfängerkontos zu überprüfen und haftet nicht, wenn der Überweisungsbetrag aufgrund einer unrichtigen Kontonummer dem Konto eines Nichtberechtigten gutgeschrieben wird. Von diesem kann der Betrag nicht zurück erlangt werden. Aktenzeichen: Landgericht Paderborn, Az.: 4 O 226/96 (jlp)

Betriebsrat entscheidet mit

Ein Arbeitgeber verlangte von allen Arbeitnehmern, die während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuchten, eine ärztliche Bescheinigung auf einem Formular, das Angaben über Zeitpunkt, Dauer und Dringlichkeit des Besuches während der Arbeitszeit enthielt. Der Betriebsrat sah in dieser Maßnahme eine mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung und verlangte seine Beteiligung. Das Bundesarbeitsgericht sah dies wie der Betriebsrat und gab der Klage statt. Mitbestimmungsfrei sind nur arbeitsnotwendige Regelungen, die sich unmittelbar auf die Arbeitsleistung selbst beziehen. Um solche geht es aber bei der umstrittenen Nachweisregelung nicht. Indem die Arbeitgeberin einen formularmäßigen Nachweis von allen Arbeitnehmern forderte, hat sie eine verbindliche betriebliche Ordnung und damit einen Tatbestand geschaffen, der ein regelgerechtes Verhalten der Arbeitnehmer verlangt. Das Mitbestimmungsrecht ist hier auch nicht durch eine gesetzliche oder tarifliche Nachweisregelung ausgeschlossen. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 53/96 (jlp)

Sozialbeiträge haben Vorrang

Ist ein Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, muß er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter rechtzeitig sicherstellen. Begleicht er zunächst andere Schulden und ist er bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zahlungsunfähig, macht er sich gemäß einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe strafbar und muß Schadensersatz leisten. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 338/95

Spurensuche im Parkett

Druckspuren im Parkettboden lösen im Bereich der Wohnraummietverhältnisse häufig Schadensersatzansprüche des Vermieters aus, weil solche Druckspuren, beispielsweise durch Pfennigabsätze verursacht, nichts mehr mit der normalen Abnutzung zu tun haben. Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um gewerbliche Räume handelt. Hier hält sich der Gebrauch des Parkettbodens mit Pfennigabsätzen noch im Rahmen des vertraglichen Gebrauchs. Der Mieter macht sich hier nicht schadenersatzpflichtig, zumal in der Regel die höhere Beanspruchung der Mietsache auch durch einen im Vergleich zur Wohnraummiete höheren Mietzins abgegolten wird. Da der Mieter gar nicht verhindern kann, daß die Geschäftsfläche von Kundinnen betreten wird, die Schuhe mit spitzen Absätzen tragen, muß der Vermieter dies ersatzlos hinnehmen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 11 U 13/96 (jlp)

Bürgschaftsversprechen während Geschäftsessen

Wer sich mit einem bereits bekannten Geschäftspartner zum Essen in einer Gaststätte trifft, muß darauf eingerichtet sein, daß auch Geschäftliches zur Sprache kommt und man insoweit auch mit einem Ersuchen nach Bürgschaftsübernahme konfrontiert wird. Dies gilt namentlich dann, wenn zuvor bereits Verhandlungen über ein bestimmtes Projekt geführt worden sind und das Gespräch gerade hierauf gebracht wird, auch wenn das Essen nicht von vornherein auf einen weiteren geschäftlichen Kontakt hin angelegt war. Wer in einer solchen Situation einen Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, hat kein Recht zum Widerruf seiner Bürgschaftserklärung, weil das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG) in diesem Fall nicht gilt. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 30/96 (jlp)

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