RECHTSTICKER

03.07.1997
Fax ohne UnterschriftEin direkt vom Computer aus verschicktes Fax ist ohne Unterschrift gültig. In der Regel sei im juristischen Schriftverkehr eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, es gebe aber auch andere Hinweise, um die Urheberschaft zu erkennen. Zum Beispiel die Absenderkennung und der Hinweis "Dieser Brief wurde maschinell erstellt". Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: 14 BEg 9/96.

Fax ohne UnterschriftEin direkt vom Computer aus verschicktes Fax ist ohne Unterschrift gültig. In der Regel sei im juristischen Schriftverkehr eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, es gebe aber auch andere Hinweise, um die Urheberschaft zu erkennen. Zum Beispiel die Absenderkennung und der Hinweis "Dieser Brief wurde maschinell erstellt". Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: 14 BEg 9/96.

Längere Dienstreise

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer anordnen, eine Dienstreise mit großer Entfernung am Vortag anzutreten, selbst wenn dieser Tag auf das Wochenende fällt. Fährt der Beschäftigte nicht selbst mit dem Auto und beginnt er nicht am Anreisetag mit der Arbeit, muß der Betriebsrat dazu nicht gefragt werden. Die Anreise ohne zusätzliche Arbeitsbelastung sei nicht als mitbestimmungspflichtige Verlängerung der Arbeitszeit anzusehen. Würde der Mitarbeiter selbst fahren oder während der Anreise bereits an Besprechungen teilnehmen, wäre die Anreise als Arbeitszeit anzusehen und müßte, wenn sie auf ein Wochenende fällt, vom Betriebsrat genehmigt werden. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 17/96

Verstoß gegen das Urheberrecht

Gegen das Urheberrecht verstoßen Wirtschaftsunternehmen, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit für Kunden Zeitungsartikel ohne Zustimmung des Autors oder des Verlages kopieren und dem Kunden übersenden. Dieses Bestimmung gilt für Artikel, die eine eigenständige Leistung eines Redakteurs und nicht nur Meldungen der Nachrichtenagenturen darstellen. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 9/95 und 38/96

Nebentätigkeit verpflichtet zur Auskunft

Übt ein Arbeitnehmer eine oder mehrere Nebentätigkeiten aus, muß er seinen Arbeitgeber darüber informieren, wenn dessen Interessen bedroht sind. Dieser Fall tritt ein, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der Nebentätigkeit deshalb die Arbeitspflicht verletzt. Aber: Der Arbeitgeber hat nur dann einen Auskunftsanspruch, wenn zum einen ein billigenswertes und schutzwürdiges Interesse besteht und zum anderen die Auskunftsverpflichtung keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellt und wenn der mit der Auskunft verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 6 AZR 314/97

Für Teilzeitbeschäftigte keine Überstundenzuschläge

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich kein Anrecht auf Überstundenzuschläge. Eine Zulage für Mehrarbeit müsse nur gezahlt werden, wenn diese über die tarifliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehe. Aktenzeichen: Bundessozialgericht, Az.: 6 AZR 453/94

Arbeitgeber muß ausgefüllte Steuerkarte zurückgeben

Gibt ein Arbeitgeber seinem ausscheidenden Mitarbeiter die ausgefüllte Lohnsteuerkarte nicht zurück, muß er Schadenersatz zahlen. Der Beschäftigte kann jedoch keine weiteren Ansprüche an seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen entgangener Rückerstattungen durch das Finanzamt geltend machen, wenn er sich den Schadenersatz hat auszahlen lassen. Im übrigen kann man sich wegen der Herausgabe der Steuerkarte an das Finanzamt wenden, da sich dieses um die Rückgabe der Unterlagen kümmern müsse. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 121/95

Zur Startseite