Gericht sieht Unfall, nicht Betriebsschaden

Reifenplatzer – Vollkasko muss zahlen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Vollkaskoversicherung muss unter bestimmten Voraussetzungen zahlen, wenn wegen einer auf der Fahrbahn liegenden Schraube ein Reifen platzt.
Auch Firmenwagen können einen Plattfuß bekommen. Dann sind die Versicherungen am Zug.
Auch Firmenwagen können einen Plattfuß bekommen. Dann sind die Versicherungen am Zug.
Foto:

Platzt ein Reifen wegen einer auf der Fahrbahn liegenden Schraube, so ist ein Vollkaskoversicherer zur Leistung verpflichtet. In dem konkreten Fall war der Kläger mit seinem Pkw unterwegs, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte. Das verursachte an der Karosserie des Autos Schäden in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Diesen Schaden machte der Kläger gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Reifen wegen eines größeren in ihn eingefahrenen Fremdkörpers (Schraube oder Bolzen) geplatzt war.

Der Versicherer lehnte mit der Begründung ab, dass es sich um einen typischen Betriebsschaden handele, der nicht Gegenstand einer Vollkaskoversicherung sei. Vor Gericht unterlag die Versicherung. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einem durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursachten Reifenplatzer um einen Unfall und nicht um einen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs, erläutern die Arag-Experten. Der Versicherer musste den Fahrzeugschaden abzüglich Selbstbeteiligung zu bezahlen (LG Karlsruhe, Az.: 9 O 95/12).
Quelle: www.arag.de

Zur Startseite