Ministeriumsentwurf liegt vor

Reisekostenrecht wird vereinfacht

28.12.2012

Grund ist unerheblich

Aus welchem Grund (Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte etc.) die Tätigkeit unterbrochen wird, ist dabei unerheblich. Nutzt der Arbeitnehmer eine Unterkunft zusammen mit anderen Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, ist nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers können der Einfachheit halber die Aufwendungen angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären.

Die geplanten Änderungen sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 gelten. Arbeitnehmer können also im kommenden Jahr noch nicht von den Änderungen profitieren, aber den Arbeitgebern bleibt damit immerhin neben der anstehenden ELStAM-Einführung und anderen zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen noch eine zeitgleiche Umstellung der Reisekostenabrechnung erspart. Außerdem ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zumindest die vorgesehene Änderung beim Arbeitsstättenbegriff in ähnlicher Form schon jetzt anwendbar. (oe)
Quelle: www.shc.de

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