Renovierungspflichten im Gewerbemietrecht

09.08.2006
Auch gewerbliche Mieter müssen sich nicht durch Klauseln benachteiligen lassen.

Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen" einen starren Fristenplan, der den Mieter unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 174/05 (jlp/mf)

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