Rückwirkend freiberuflich - Steuern zurück

24.05.2006
Von Peter Brenner
Informatiker, die bisher Gewerbesteuer entrichteten, können sich Geld zurückholen, wenn sie das Finanzamt von ihrer Freiberuflichkeitüberzeugen können. Peter Brenner erklärt, wie man zu dem Geldsegen kommt.

Welcher Steuerpflichtige träumt nicht davon seine an das Finanzamt gezahlte Steuer erstattet zu bekommen. Diese Möglichkeit gibt es neuerdings für Informatiker, die bisher Gewerbesteuer entrichteten und es schaffen das Finanzamt von Ihrer Freiberuflichkeit zu überzeugen. Es winkt nicht nur die Rückzahlung, sondern zusätzlich 6 Prozent Zinsen Jahr.

Viele Steuerpflichtige sind der Auffassung, dass Steuerbescheide, gegen die nicht fristgemäß Einspruch eingelegt worden ist, nicht mehr geändert werden können. Diese Ansicht ist falsch! Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel auch einen an sich bestandskräftigen Bescheid anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern oder aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber dem Finanzamt "neue Tatsachen" vorgetragen werden können.

Informatiker schätzen die Chancen für eine rückwirkende Anerkennung falsch ein

Es geht dabei um den Nachweis einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung, einer Tätigkeit im Bereich der Systemsoftwareentwicklung und der ingenieurvergleichbaren und ingenieurgemässen Vorgehensweise. Häufig sind Informatiker der Ansicht sie erfüllen diese hohen Anforderungen nicht und zahlen ärgerlich die Gewerbesteuer. Ergibt eine erneute Überprüfung des Status, das es sich doch um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, dann sind diese Tatsachen dem Finanzamt strategisch glaubhaft zu machen.

Dabei kann auch ein so genannter Autodidakt ein vergleichbares Wissen mit dem Absolventen einer Fachhochschule oder Universität nachweisen, wenn er eine Praxis von mindestens 10 Jahren besitzt. Bei einer geringeren praktischen Erfahrung kommt es auf den höchsten Schulabschluss, Zertifizierungen, Seminare und andere berufliche Erfahrungen an. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sollte im Bereich der Systemsoftwareentwicklung liegen. Auch hier irren sich Informatiker oft und glauben nicht in diesem Bereich zu agieren. Häufig ergibt eine erneute Analyse der Tätigkeit den überwiegenden Anteil an systemtechnischen Aufgaben.

Muss zwingend Systemsoftware entwickelt werden?

Verstärkt behaupten Finanzämter in den letzten Monaten Software müsse zwingend neu entwickelt werden, um die Tätigkeit eines Beraters als freiberuflich anzuerkennen. Diese Meinung ist umstritten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen einschlägigen Urteilen nicht nur die neue Entwicklung von Software als freiberuflich definiert. Informatiker sollten sich nicht von derartigen Behauptungen ihres Finanzamtes abschrecken lassen.

Wie ist eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu beweisen?

In seinen Urteilen hat der BFH, wie schon oft in der Vergangenheit, schwammige Definitionen vorgenommen. Damit bleibt es für die Finanzbeamten schwierig die Einstufung eines Informatikers vorzunehmen. Weiterhin überwiegen subjektive einzelfallbezogene Entscheidungswege.

Das erste Problem taucht auf wenn eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu lokalisieren ist. Welche Kriterien sind anzuwenden? Woran ist eine solche Tätigkeit erkennbar? Der BFH sagt dazu lediglich, dass die Aufgabe eines Ingenieurs ist, auf der Grundlage natur- und technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange technische Werke zu fertigen. Als Beweis genügt es nicht dem Finanzamt zu erklären, dass eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, sondern es ist der Beweis durch z. B. Referenzen und Arbeitsproben zu führen. Diese Arbeitsproben müssen zu erkennen geben, dass deren Verfasser der Steuerpflichtige selbst ist. Das kann ein Problem sein, denn oft werden Dokumente mit dem Namen des Projektes, der Abteilung oder des Teams signiert.

Es hilft nicht, zu behaupten, Arbeitsproben seien aus Datenschutzgründen nicht vorhanden oder dürften nicht vorgelegt werden. Wenn nicht bewiesen werden kann, kommt es zu einer Ablehnung der Freiberuflichkeit.

Hier einige der vielen möglichen Merkmale zur Erkennung einer klassischen ingenieurmäßigen Vorgehensweise laut BFH:

- Planung

- Konstruktion

- Überwachung der Fertigung.

An diesen Parametern ist bereits erkennbar, wie schwierig es nach der reformierten BFH-Rechtsprechung für Finanzbeamte, Richter, Steuerberater und Rechtsanwälte sein dürfte das so genannte Ingenieurmäßige und eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu erkennen und zu bewerten. Dann hilft die Erstellung eines Gutachtens.

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