Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub

15.09.2006
Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Urlaubstag zuviel gewährt, darf er diesen im folgenden Jahr nicht verrechnen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem die Parteien über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen nicht gewährten Urlaubstag stritten.

Dabei gelangt das BAG zu der Erkenntnis, dass die nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag (Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage) Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu gewähren, erfüllt nicht den Urlaubsanspruch. Eine Erfüllung außerhalb des Urlaubsjahres ist mit Ausnahme des auf das Folgejahr zulässigerweise übertragenen Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen; denn Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr ist ebenso unzulässig wie eine Anrechnung zuviel gewährter Freizeit des Vorjahres auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres.

Dem Arbeitnehmer wurde im Ergebnis ein Schadensersatzanspruch zuerkannt. (BAG, Urteil vom 11.07.2006, 9 AZR 535/05).

Autor: Rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt, Internet: http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de. (mf)

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