Schönheitsreparaturen: nicht zwingend zu Lasten des gewerblichen Mieters

02.06.2003
Unwirksam sind Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Mietvertrag, wenn dem Mieter unrenovierte Gewerberäume übergeben werden, ihm aber zugleich die Pflicht zur Vornahme regelmäßiger Schönheitsreparaturen und außerdem die Pflicht auferlegt wird, die Mieträume bei Beendigung des Vertrags "in voll renoviertem Zustand" zurückzugeben. Denn diese Regelungen führen dazu, dass eine vollständige Renovierung bei Mietende auch dann durchzuführen wäre, wenn der Mieter kurze Zeit zuvor bereits umfassende Schönheitsreparaturen in den Mieträumen vorgenommen hätte. Eine solche Doppelbelastung des gewerblichen Mieters ist mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 7 U 94/01) (jlp)

Unwirksam sind Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Mietvertrag, wenn dem Mieter unrenovierte Gewerberäume übergeben werden, ihm aber zugleich die Pflicht zur Vornahme regelmäßiger Schönheitsreparaturen und außerdem die Pflicht auferlegt wird, die Mieträume bei Beendigung des Vertrags "in voll renoviertem Zustand" zurückzugeben. Denn diese Regelungen führen dazu, dass eine vollständige Renovierung bei Mietende auch dann durchzuführen wäre, wenn der Mieter kurze Zeit zuvor bereits umfassende Schönheitsreparaturen in den Mieträumen vorgenommen hätte. Eine solche Doppelbelastung des gewerblichen Mieters ist mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 7 U 94/01) (jlp)

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