Streit über Steuerrückstände

Schriftform und Finanzamt – was geht und was nicht?

10.04.2012

Durchsetzung des Steueranspruchs entscheidend

Unzutreffend sei auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen könne, dass das FA den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle. Hieran hätte es für die Klägerin nach dem Gespräch vom 16. Mai 2001 keine ernsthaften Zweifel geben können. Sie sei daher in keinem Falle schutzwürdig. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de

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