Stichtag 31. März

Senken Sie die Kosten - mit fehlenden Einnahmen

04.03.2009

So sparen Immobilienbesitzer Grundsteuer

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die öffentliche Hand Immobilienbesitzern einen Kostennachlass. Wer die Bedingungen erfüllt und systematisch handelt, kann die Grundsteuer um bis zu 50 Prozent senken. Folgendes Vorgehen wird empfohlen::

1. Voraussetzungen prüfen

Sinkende Mieteinnahmen alleine rechtfertigen noch keinen Grundsteuererlass. Strukturell bedingte, dauerhafte Leerstände oder Mietminderungen von mehr als 50 Prozent können relevante Umstände sein. Ein Selbstverschulden etwa in Form überhöhter Mietforderungen darf nicht vorliegen. Klarheit verschafft eine Einzelfallprüfung z.B. durch externe Berater mit Auswertung der laufenden Geschäftszahlen.

2. Beweisvorsorge treffen:

Bloße Behauptungen reichen nicht aus. Die öffentliche Hand gewährt einen individuellen Grundsteuererlass nur bei konkreten Nachweisen. Immobilienbesitzer sollten frühzeitig Belege sammeln. Ein ortsüblicher Mietspiegel und eine Gesamtaufstellungen der Mieteinnahmen bieten gute Argumente. Wer Immobilienanzeigen schaltet, beweist Eigeninitiative.

3. Fristen wahren:

Wer zu spät kommt, verliert seine Ansprüche. Ein Antrag auf Grundsteuererlass muss bis spätestens 31. März für das Vorjahr eingereicht werden. Adressat sind die für den jeweiligen Immobilienstandort zuständigen Gemeinden oder Finanzämter (in Berlin, Bremen und Hamburg). Immobilienbesitzer sollten zügig handeln, da prinzipiell keine Fristverlängerung möglich ist. (oe)

Weitere Informationen: Wolfgang Hornbruch, Steuerberater und Vereindigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Harzem & Partner KG (DHPG), Bonn (www.dhpg.de).

Kontakt:

DHPG, Tel.: 0228.81000-0, E-Mail: info@dhpg.de, oder über conovo media GmbH, Tel: 0221.356860-0, E-Mail: info@conovo.de, Internet: www.conovo.de

Zur Startseite