Unterlassen Sie das

So setzen Sie Ansprüche aus dem UWG durch

29.09.2010

Vorformulierte Erklärung

Nicht erforderlich, aber im geschäftlichen Verkehr absolut üblich ist, dass der Anspruchsinhaber bereits eine Unterwerfungserklärung vorformuliert und der Abmahnung beifügt. Dann kann der Abgemahnte diese unverändert unterschreiben und zurückschicken.

Allerdings muss sich der Abgemahnte nicht auf die vorformulierte Erklärung einlassen. Er darf die Unterwerfungserklärung selbst abändern oder sogar eine eigenständig formulierte Erklärung zurücksenden.

Hinweis auf gerichtliche Schritte

Aus jeder Abmahnung muss sich ergeben, warum der Abmahnende berechtigt ist, den Rechtsverletzer abzumahnen (etwa weil er ein Mitbewerber ist).

Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Anspruchsinhaber gerichtliche Schritte einleiten wird, wenn die Unterwerfungserklärung nicht abgegeben wird, muss nicht erfolgen. Allerdings sollte zumindest aus den Umständen der Abmahnung (z.B. Briefkopf eines Anwalts, Geschäftserfahrenheit des abmahnenden Unternehmers) hervorgehen, dass es der Abmahnende ernst meint und weitere Schritte einleiten wird, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Strafbewehrung

Darüber hinaus muss die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gemäß § 12 Absatz 1 UWG strafbewehrt sein. Dies bedeutet, dass der Anspruchsinhaber dem Rechtsverletzer einen genau bestimmten Geldbetrag (sog. Vertragsstrafe) angeben muss, den dieser zu zahlen hat, wenn er die Rechtsverstöße weiterhin begeht. Die Höhe der Vertragsstrafe muss so gewählt sein, dass sie den Rechtsverletzer aller Wahrscheinlichkeit nach dazu veranlasst, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen, um die Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen.

Form der Abmahnung

Eine Abmahnung muss keine bestimmte Form haben. Sie kann demnach auch per E-Mail, Fax oder sogar mündlich am Telefon erfolgen. Allerdings ist zu Beweiszwecken zu empfehlen, eine Abmahnung schriftlich vorzunehmen, d.h. per Post (etwa Einschreiben mit Rückschein).

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