Tipps fürs Unternehmertestament

So verhindern Sie die Besteuerung stiller Reserven

10.06.2010
Wer für die "Zeit danach" vorsorgen will, muss die künftigen Erben im Blick haben - und die Firma.

An Unternehmer und Betriebsinhaber werden bei der Abfassung ihres letzten Willens ganz besondere Herausforderungen gestellt. Schließlich gilt es nicht nur, durch die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sondern auch, den Ehegatten oder "weichende Erben" gerecht abzufinden oder zu versorgen.

Hierbei, so weiß der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart aus eigener beruflicher Erfahrung, werden seitens der Unternehmer häufig Fehler gemacht, die oftmals gravierende rechtliche und steuerliche Folgen haben können.

Ein häufig anzutreffender Fehler ist, so Gieseler, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent voneinander getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies kann u. U. sogar dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später nicht erhält, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsieht.

Setzt z. B. der Mitgesellschafter einer OHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht kommt, so erbt die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhält stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde.

Aber auch das Kind, so Gieseler, wird in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheidet der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus, und die Beteiligung ist verloren.

Erbengemeinschaften vermeiden

Des Weiteren sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine "Erbengemeinschaft" bilden. Wichtige Entscheidungen können in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden. Kommt es zum Streit oder ist einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, besteht in diesen Fällen immer auch die Gefahr der "Zerschlagung" des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt.

Es empfiehlt sich aus diesem Grund, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden ist, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung kann in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.

Ein weiteres Problem, so betont Gieseler, ist, dass sogenannte "weichende Erben" im Testament häufig deutlich schlechter bedacht werden als der Nachfolger. Hier muss darauf geachtet werden, dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so Benachteiligten vorzubeugen. Es besteht die Gefahr, dass die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was dazu führt, dass die Berechtigten einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den oder die Erben haben, dessen Begleichung sodann aus "freiem Vermögen" möglich sein muss, da eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger u. U. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen kann.

Völlig außer Acht gelassen, so Gieseler, ist bei den bisherigen Ausführungen noch die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen kann. Dabei geht es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragsteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Führt die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also "herausgenommen" werden, liegt ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind, warnt Gieseler.

Gesamtes Vermögen muss im Betrieb verbleiben

Es muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt darf Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Gieseler allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen, testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht "privat" abzufassen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V.(www.dansef.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht, Dansef-Vizepräsident, c/o Dr. Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

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