Kuriose Klagen

Sportschuh ist kein Elektrogerät

23.09.2008
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das ElektroG nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 21. Februar 2008 BVerwG - 7 C 43.07 entschieden, dass das ElektroG nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt.

Der Hersteller produziert einen solchen Laufschuh. Die Dämpfung des Laufschuhs passt sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund an. Der modifizierte Härtegrad der Dämpfung wird mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt.

Die Stiftung EAR hielt die elektronische Dämpfung des Schuhs für dessen Hauptzweck und ist deshalb der Ansicht, dass der Sportschuh als Elektrogerät im Sinne des ElektroG anzusehen sei und den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung unterliege. Der Hersteller begehrte die Feststellung, dass die Verpflichtungen des Elektro- und Elektronikgesetzes für den von ihm hergestellten und vertriebenen Sportschuh nicht gelten. Er ging davon aus, dass es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh handelt, der auch bei einem Ausfall des elektronischen Steuerungssystems genutzt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrogerät im Sinne des ElektroG darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung auf 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verwiesen, wonach dieses Gesetz nur für Elektrogeräte gilt, die unter bestimmte, im Gesetz aufgeführte Gerätekategorien fallen. Sportschuhe gehören keiner dieser abschließend aufgeführten Kategorien an. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sie keine "Sportgeräte" sind, sondern der im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnten Kategorie "Bekleidung" zuzuordnen sind. (Rechtsanwalt Martin Stabno/mf)

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