Surfen am Arbeitsplatz ist gefährlich

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Das Ansurfen von Pornoseiten rechtfertigt die sofortige Kündigung. Was außerdem nicht erlaubt ist, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Die Frage der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz war bisher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung kaum geklärt. In einer aktuellen Entscheidung (Az.: 2 AZR 581/04) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klare Grundsätze für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz aufgestellt. Somit kommen eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und gegebenenfalls eine Kündigung insbesondere in den drei folgenden Fällen in Betracht:

3 Der erste Fall ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet auf den betrieblichen Computer herunterlädt. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit die Gefahr einer möglichen Vireninfizierung oder anderer Störungen des Betriebssystems verbunden sein können. Zu berücksichtigen ist auch eine mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers, wenn illegale Downloads zu ihm zurückverfolgt werden können. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn pornografische Darstellungen heruntergeladen werden.

3 Der zweite Fall betrifft die private Nutzung des betrieblichen Internets, wenn hierdurch dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen und der Arbeitnehmer den Bürocomputer unberechtigterweise in Anspruch genommen hat.

3 Auch der dritte, durch das Bundesarbeitsgericht aufgestellte Grundsatz ist erheblich: Eine Verletzung des Arbeitsvertrages liegt bei einer privaten Nutzung des Internets vor, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung nicht erbringt, mit anderen Worten: zu viel private Zeit im Netz verbringt. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigen. Je mehr privat gesurft wird, desto größer ist die Pflichtverletzung. Im vorliegenden Fall hat es das Gericht bereits als erheblich angesehen, dass der Arbeitnehmer trotz eines ausdrücklichen Verbotes über fünf Stunden privat im Internet unterwegs war. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber eine erhebliche private Nutzung des Internets tolerieren wird. Bei einer zeitlich erheblichen Nutzung kann der Arbeitnehmer, so das Bundesarbeitsgericht, in keinem Fall mit einer Duldung beziehungsweise Gestattung durch den Arbeitgeber ernsthaft rechnen.

Dies sind klare Worte, die die private Nutzungsmöglichkeit des Internets durch den Arbeitnehmer erheblich einschränken, insbesondere dann, wenn es keine ausdrücklichen Regelungen gibt. Eine allgemein übliche Erlaubnis des Arbeitgebers, dass das Internet am Arbeitsplatz auch privat genutzt werden kann, gibt es ausdrücklich nicht.

Klare Worte findet das Bundesarbeitsgericht auch für den Fall, dass das Internet nicht nur privat genutzt wird, sondern auch illegale Inhalte heruntergeladen werden. Lädt der Arbeitnehmer pornografische Dateien herunter, ist sogar eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich.

Arbeitgebern ist anzuraten, die Nutzung des Internets mit ihren Arbeitnehmern beispielsweise im Rahmen einer Betriebsvereinbarung klar und eindeutig zu regeln. In der Praxis besteht oft das Problem, dass es entweder keine klare Regelungen gibt oder der Arbeitgeber weiß, dass das Internet auch während der Arbeitszeit privat genutzt wird. Eine klare Regelung und entsprechende Kontrolle bieten daher sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Sicherheit.

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