Experten-Rat

Tücken der betrieblichen Altervorsorge

11.08.2008

Nachdem 35 monatliche Prämien in Höhe von insgesamt 6.230,00 Euro einbezahlt wurden, endete das Arbeitsverhältnis. Eine Fortführung des Versicherungsvertrages kam für die Arbeitnehmerin nicht in Betracht.

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Lebensversicherung einen Rückkaufswert von 639,00 Euro. Die Differenz zwischen den vom monatlichen Arbeitsentgelt abgezogenen Prämien und dem Rückkaufswert in Höhe von 5.591,00 Euro konnte die Arbeitnehmerin nach Auffassung des LAG München von ihrem Arbeitgeber ersetzt verlangen. In dieser Höhe wurde ihr Arbeitgeber nicht von seiner vertraglich geschuldeten Vergütungspflicht frei.

Begründet hat das LAG München seine Entscheidung zum einen damit, dass § 1 Abs. 2 Ziffer 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verlange, dass eine im Wege der Gehaltsumwandlung begründete Versorgungsanwartschaft dem umgewandelten Arbeitsentgelt objektiv wertgleich sei. Davon könne in diesem Fall - bei einem Verlust von ca. 90 Prozent - "nicht ansatzweise die Rede sein".

Zum anderen scheitert die Entgeltumwandlungsvereinbarung zumeist an der Inhaltskontrolle des § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Ziffer 1 BGB. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers, die entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ist, liegt vor, wenn der Arbeitgeber - wie hier - formularmäßige Gehaltsumwandlungsverträge nutzt, in denen er nicht deutlich auf die möglichen finanziellen Verluste bei kurzer Vertragslaufzeit hinweist. Darüber hinaus unterlaufe die Zillmerung einer solchen Versicherung, die die Höhe der Versorgungszusage bestimme und im Ergebnis wesentlich minimiere, den Grundgedanken der Portabilität der Betriebsrentenansprüche gemäß § 4 BetrAVG. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung seiner Anwartschaft beziehe sich nämlich jeweils auf den aktuellen Übertragungswert. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitnehmer bei gezillmerten Versicherungstarifen bei jedem Arbeitsplatzwechsel und neuem Entgeltumwandlungsvertrag praktisch immer wieder bei Null anfangen müsse.

Zuletzt sei auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 und des Bundesverfassungsgerichts3 erkennbar, wonach auch bei einer vorzeitigen Beendigung von gezillmerten (Lebens-)Versicherungstarifen gewährleistet sein muss, dass die in Abzug zu bringenden Abschluss- und Vertriebskosten im Verhältnis zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen angemessen sind.

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