Übervorteilungen vermeiden - Verhalten bei Kreditverhandlungen

09.06.2006
Bei Kreditverhandlungen mit der Hausbank gilt es, die eigene Rechtsposition zu stärken. Buchautor und RA Ernst August Bach mit den wichtigsten Regeln.
bild:photocase.com
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Bei Kreditverhandlungen mit der Hausbank gilt es, die eigene Rechtsposition zu stärken. Ob es um frisches Mittel für neue Geschäftsfelder, oder um einen Sanierungskredit geht: Firmenchefs sollten sich eine starke Position gegenüber ihrer Bank schaffen um Übervorteilungen zu vermeiden.

Wer die Regeln kennt, kann die Kreditverhandlungen zu seinen Gunsten beeinflussen und sich auch für den Krisenfall absichern.

Keine Bank ist verpflichtet, irgendjemandem einen Kredit zu gewähren. Und für manche Unternehmer ist es wohl auch besser, sich (und ihre Familie) nicht weiter zu verschulden, sondern rechtzeitig in die Insolvenz zu gehen. Aber gesetzt den Normalfall, ein gut gehendes Unternehmen braucht frische Mittel, um in neue Geschäftsfelder zu investieren, oder eine angeschlagene, aber sanierungsfähige Firma braucht schnell Geld, um die Durststrecke zu überwinden, dann wird sich der Unternehmer zuerst an "seine" Bank wenden, um mit ihr das Finanzproblem zu lösen.

Da stellen sich schon gleich zu Beginn der Verhandlungen die Weichen: Schafft sich der Unternehmer eine starke Rechtsposition oder nicht? Eine starke Position schafft er, wenn er dem Kreditsachbearbeiter klar macht, dass er von der Bank bezüglich seiner Liquiditätsprobleme Beratung braucht. Eine schwache Position verschafft er sich, wenn er in die Bank geht, verkündet, einen Kredit zu brauchen, und fragt, was ihm die Bank denn anbieten könne.

Im ersten Fall kann der Unternehmer (theoretisch) damit rechnen, umfassend beraten und aufgeklärt zu werden. Im zweiten Fall ist er auf das angewiesen, was dem Sachbearbeiter zum Thema Kredit gerade einfällt - mit hoher Wahrscheinlichkeit nur die "Produkte", die der Bank am meisten Marge und dem "Berater" die höchste Provision einbringen.

Der Unterschied zwischen starker und schwacher Rechtsposition sind die Pflichten, die dem Berater bei einem explizit als solchen erkennbaren Beratungsauftrag zufallen: Er muss umfassend und im Sinne des Beratenen aufklären. Dabei darf er keine negativen Einflussfaktoren verschweigen, selbst wenn diese für seine Bank nicht schmeichelhaft sind. Ein Beratungsvertrag ist für den Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung dann zweifelsfrei geschlossen, wenn entsprechende Dokumente vorliegen. Wenn die Bank keinen formvollendeten Vertrag ausstellt, sondern sich vorsichtshalber aus der Affäre stehlen will, ist eine entsprechende Aktennotiz, der die Bank nicht widersprochen hat, meist hilfreich.

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