40.000 Euro Schadensersatz

Unlizenzierte Software - Geschäftsführer haftet

20.02.2009

In Wachstumsbranchen wird das Thema vernachlässigt

"Dieser Fall ist vor allem deswegen lehrreich, weil das OLG sehr deutliche Aussagen über die Pflichten und Verantwortlichkeit der Geschäftsführung macht", erklärt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk, Rechtsanwalt der BSA. "Es zeigte sich einmal mehr, dass gerade in Wachstumsbranchen das Thema Lizenzierung oftmals vernachlässigt wird. Wir hoffen, dass das vorliegende Beispiel dazu beiträgt, dass Unternehmer bundesweit darauf aufmerksam werden, dass das Lizenzmanagement ein wichtiger Teil des Business ist."

Unternehmen in Deutschland haben im Jahr 2007 an die BSA so viel Geld für den Einsatz unlizenzierter Software bezahlen müssen wie nie zuvor: insgesamt 2,8 Millionen Euro (2006: 1,1 Millionen Euro) an Schadensersatz und Lizenzierungskosten.

Die Pflichten der Geschäftsführung: für ausschließlich lizenzierte Software sorgen

Das OLG bejaht in seiner Urteilsbegründung die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für fehlende Lizenzen in seinem Unternehmen auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall jedem Mitarbeiter bei der Einstellung ein Merkblatt zu diesem Thema vorgelegt worden war und bei Verstößen wiederholte Weisungen dazu ergingen. Das OLG nahm den Geschäftsführer in die Pflicht, weil er "... die nicht lizenzierte Nutzung der Computerprogramme der Klägerinnen in pflichtwidriger Weise nicht verhindert hat". Er habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Konkret stellte das OLG fest, der Beklagte sei "... als alleiniger Geschäftsführer der [Firma] verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Urheberrechte Dritter ausschließen oder doch ernsthaft mindern [...]", und dass "... auf den Computern des Unternehmens nur lizenzierte Software genutzt wird". Er hätte insbesondere "... durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass auf den Computern der [Firma] nur lizenzierte Software installiert und eingesetzt wird.

Die BSA und ihre Mitglieder hatten im Verfahren darauf hingewiesen, dass es ohne Weiteres möglich ist, die Installation von Software nur autorisierten Administratoren zu ermöglichen. Das OLG führte die Praxis in seinem Urteil als Beispiel für eine geeignete Maßnahme an.

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