Urteil: Arbeitgeber haftet nicht für Schäden am privaten Pkw

21.03.2006
Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen PKW auf Weisung des Arbeitsgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist er trotzdem für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeug selbst verantwortlich.

Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen PKW auf Weisung des Arbeitsgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist er Arbeitnehmer für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeug dennoch selbst verantwortlich.

Der Arbeitgeber haftet nicht für Unfallschäden, wenn er weder Anhaltspunkte noch Kenntnis über Mängel an dem Fahrzeug hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin war für ihre Firma im gesamten Bundesgebiet unterwegs. Der Arbeitgeber hatte sie angewiesen, mit dem eigenen Fahrzeug zu einem Arbeitseinsatz nach Würzburg zu fahren. Auf der Rückfahrt erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, der auf einen an der Außenseite porösen und dadurch geplatzten Reifen zurückzuführen war. Der für einen Laien nicht erkennbare Mangel lag bereits beim Kauf des PKW vor. Die Klägerin verlangte aber von ihrem Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe des Anschaffungspreises, da ihr Fahrzeug am Unfalltag zu betrieblichen Zwecken eingesetzt war.

Dem stimmte das Gericht nicht zu. Begründung: Die Klägerin ist selbst für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeug verantwortlich. Die Firma hat somit keine keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Mangels besonderer Hinweise musste die Firma davon ausgehen, dass der PKW fahrbereit sei, so dass sie nicht für den Unfallschaden haftet (Az.14 Sa 823/05). (mf)

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