Urteil: Ausbildungskosten müssen nicht zurückgezahlt werden

27.04.2006
Eine Klausel, die den Arbeitnehmer dazu zwingt, die Ausbidlungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen, ist unwirksam.

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam, so entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az. 9 AZR 610/05).

So benachteiligt eine solche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam, heißt es in der Begründung. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird scheidet aus. (mf)

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