Urteil: Ersatzprodukt bei Lieferschwierigkeiten nicht erlaubt

28.10.2005
Händler dürfen ihren Kunden keinen in Preis und Qualität gleichwertigen Ersatzartikel zusenden, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Internethändler ihren Kunden keineswegs einen in Preis und Qualität gleichwertigen Ersatzartikel zusenden dürfen, wenn der ursprünglich bestellte nicht lieferbar ist.

In dem Fall ging es um eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Internetshops der Firma "Otto". Die ist laut BGH auch dann unwirksam, wenn für den nicht bestellten Artikel eine Rückgabefrist von 14 Tagen eingeräumt wird.

In seiner Urteilsbegründung führten die Richter an, dass den Käufern eine Änderung des Kaufvertrags nur zuzumuten sei, wenn dabei auch ihre Interessen gewahrt werden und für sie ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der Leistungsänderung besteht. Die Klausel berücksichtige aber nicht, dass Kunden zahlreiche Artikel wie etwa Bekleidungsgegenstände nach "individuellen Wünschen und Bedürfnissen" auswählten.

Die vom Otto-Versand eingeräumte Rückgabefrist von 14 Tagen hat in der Praxis ohnehin keine Bedeutung: Der Käufer hat nach geltendem Recht sogar zwei Jahre Zeit, um ein mangelhaftes Produkt zu reklamieren. (mf)

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