Urteil: Markenrecht darf Konkurrenz nicht unterbinden

10.04.2003
Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urtei entschieden, dass das Markenrecht nicht dazu genutzt werden darf, unliebsame Konkurrenz zu unterbinden.

Das dürfte den Herstellern nicht schmecken: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Markenrecht nicht dazu genutzt werden darf, unliebsame Konkurrenz zu unterbinden. Daher müssten Händler nicht in jedem Fall ihre Bezugsquelle offenlegen, wenn diese sonst versiegen könnte. (Az: C-244/00)Im aktuellen Fall ging es um eine Bekleidungsfirma, die ihren Vertrieb für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum über einen Händler abwickeln ließ. Dieser wollte nun einem deutschen Konkurrenten untersagen, die Artikel ebenfalls zu verkaufen. Er stützte sich dabei auf das Markenrecht, wonach in Europa Markenartikel nur mit Zustimmung des Herstellers und Markeninhabers vertrieben werden dürfen. Einmal im Handel, dürfen diese Waren dann aber frei und insbesondere auch ohne mögliche Preisbindungen des Herstellers weiter veräußert werden.In der Regel muss der Verkäufer daher nachweisen, woher die Ware stammt. Eine Ausnahme gelte aber, wenn der Hersteller wie hier ein geschlossenes Vertriebssystem nutze, heißt es nun im Luxemburger Urteil. Falls der Verkäufer hier nämlich ebenfalls seine Quelle nennen müsse, könnte der Hersteller das Loch in seinem Vertriebssystem schließen und damit die unerwünschte Konkurrenz unterbinden. Daher müsse in solchen Fällen nun der Markeninhaber beweisen, dass die Ware nicht aus dem europäischen Wirtschaftsraum stammt. Den konkreten Fall muss abschließend nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden. (mf)

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