Urteil: Mausarm ist keine Berufskrankheit

22.12.2004
Ein 45-jähriger Beamter ist vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz mit dem Versuch gescheitert, einen "Mausarm" als Berufskrankheit anerkennen zu lassen.

Ein 45-jähriger Beamter ist vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz mit dem Versuch gescheitert, einen "Mausarm" als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Das Gericht lehnte die Klage des Mannes gegen seinen Dienstherren ab und erklärte, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit lägen nicht vor.

Der Betroffene war laut Mitteilung des Gerichts seit 1989 fast ausschließlich am Computer tätig gewesen. Seit 2002 schmerzte sein rechter Arm. Drei Operationen blieben erfolglos. Die Kosten der Behandlung musste er teilweise selbst tragen. Anfang 2004 wurde der Beamte wegen einer chronischen Gelenkentzündung in den Ruhestand versetzt.

Vor Gericht forderte er die Übernahme der Heilkosten durch den Arbeitgeber und legte ein Gutachten vor, wonach vor allem die Bedienung der Computermaus seine Krankheit verursacht hatte. Doch die Klage blieb erfolglos.

Die Richter erklärten, eine Berufskrankheit liege nur dann vor, wenn der Beamte durch seine Tätigkeit der Gefahr einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt worden sei. Davon könne hier keine Rede sein. Denn ein "Mausarm" sei nicht typisch für Computerbenutzer. (mf)

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