Fehlwahrnehmung als einfache Fahrlässigkeit

Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug

13.07.2009
Zur Frage des Schadensersatzes und Regresses hat das Hessische LAG entschieden.

Eine Schadenersatzpflicht eines Mitarbeiters bei einem Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug besteht nicht, wenn der Unfall von ihm nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht worden sei. Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 27. Mai 2008 (Az.: 12 Sa 1288/07).

In dem Fall verursachte ein Mitarbeiter einer Firma mit dem Dienstfahrzeug auf einer dienstlich veranlassten Fahrt einen Verkehrsunfall mit einem Gesamtschaden von mehr als 5.000 Euro. Zu dem Unfall kam es, als er an einer mit einer Lichtzeichenanlage ausgestatteten Kreuzung bei Rot als erstes Fahrzeug an der Haltelinie der Geradeausspur halten musste. Neben ihm befand sich jeweils eine Fahrspur für den links- bzw. rechtsabbiegenden Verkehr. Während er hielt, suchte er in seinem Radio einen Musiksender, als er ein Hupen hörte, und bemerkte, dass der Verkehr in der Spur rechts neben ihm sich in Bewegung setzte. Aus den Augenwinkeln nahm er ein Grün an der Ampelanlage am rechten Fahrbahnrand wahr. Diese Ampel war zweigeteilt für den Geradeaus- bzw. für den Rechtsabbiegerverkehr. Als der Mitarbeiter ebenfalls losfuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem von rechts mit etwa 50 km/h herankommenden Fahrzeug. Es stellte sich heraus, dass das von dem Mitarbeiter wahrgenommene Grünlicht nur für die Rechtsabbieger galt.

Die Kraftfahrzeugversicherung der Arbeitgeberin nahm, nachdem sie den Schaden reguliert hatte, den Mitarbeiter in Regress. Sie vertrat die Ansicht, er habe in der konkreten Unfallsituation die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Die Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass er die besonderen Gegebenheiten der Kreuzung und der Lichtzeichenanlage kannte, da sie sich auf seinem täglichen Heimweg befand.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Versicherung hatte hier keinen Erfolg, so betont Henn.

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