Verpackungsverordnung: Rücknahme- und Hinweispflicht für Händler

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

2. Rücknahmepflicht und Hinweispflicht

Sowohl für Transportverpackungen, Umverpackungen, wie auch Verkaufsverpackungen besteht eine Rücknahmepflicht.

Zum Problem für den Internethandel, und nur diese Probleme möchten wir an dieser Stelle beleuchten, wird § 6 Abs. 1 der Verpackungsverordnung, d.h. die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen . Dort heißt es:

"Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen."

Hieraus ergeben sich zunächst einmal zwei Verpflichtungen, nämlich zum einen auf geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung und zum anderen, darauf hinzuweisen. Verkaufsverpackungen, und nur solche dürfen bspw. einen "grünen Punkt" enthalten, werden über öffentliche Rücknahmestellen kostenlos entsorgt. Je nach Region handelt es sich hierbei um Altpapiercontainer, Altglascontainer, die "gelbe Tonne" oder den "gelben Sack". Inwieweit der Versandhandel "in zumutbarer Entfernung" eine Rücknahmemöglichkeit zu gewährleisten hat, ist unklar. Es wäre beispielsweise daran zu denken, dass man den Verbraucher darauf hinweist, dass er die öffentliche Rücknahmestelle in seiner Nähe verwendet.

Aber: Gemäß § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung entfallen die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, dass flächendeckend im Einzugsgebiet eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet, somit beispielsweise der "grüne Punkt". Der grüne Punkt muss übrigens nicht zwangläufig grün sein, sondern kann sich der Verpackung anpassen. In der Praxis gibt es drei Unternehmen, die eine flächendeckende Entsorgung anbieten: die Duales Systems Deutschland GmbH, die Landbell AG und die Interseroh AG.

Mit anderen Worten: Wenn das Produkt so verpackt ist, dass es bspw. einen "grünen Punkt" enthält (in diesem Fall werden auch Kosten für die Entsorgung gezahlt), besteht keine Verpflichtung, im Internet auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, in dem die Hinweispflicht enthalten ist, entfällt völlig. Es versteht sich von selbst, dass der "grüne Punkt" wiederum nur verwendet werden darf, wenn eine entsprechende Genehmigung des Entsorgers für die Verwendung besteht.

Wer somit Produkte verkauft, die bspw. einen "grünen Punkt" enthalten, muss nach unserer Auffassung eigentlich im Internetauftritt nicht auf die Rücknahmemöglichkeit hinweisen.

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