Urteil zur Schadensregulierung

Versicherung zahlt trotz Widerstand des Kunden

09.07.2013

Rücksichtnahmepflicht nicht verletzt

Im Rahmen seiner Pflichten sei der Versicherer dann jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Der Versicherer verletze die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Rücksichtnahmepflicht nur dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführe. Dabei stehe dem Versicherer vor allem und gerade bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage ein gewisser Ermessensspielraum zu. Schädlich sei nur ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.

Es komme bei der Frage, ob der Versicherer sein Regulierungsermessen zutreffend ausgeübt habe, nicht darauf an, ob sich tatsächlich der Unfall mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers so wie vom Unfallgegner behauptet ereignet habe. Der Versicherer dürfe auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und in Anbetracht der Schadenshöhe wirtschaftliche Erwägungen anstellen. Zudem müsse sich der Versicherer nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Demnach habe der Versicherer sein Ermessen nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste, dass er dem Dritten Ersatz leiste.

Hier könne eine Pflichtverletzung der Versicherung mangels fehlerhafter Ermessensausübung nicht festgestellt werden.

Die Versicherung habe sich mit der Schadensregulierung gut fünf Monate Zeit gelassen. Die Sachverhaltsaufklärung habe ergeben, dass der Versicherte mit seinem Kraftfahrzeug hinter demjenigen des Geschädigten fuhr und so stark bremsen musste, dass das ABS seines Kraftfahrzeugs ansprang. Auch habe die polizeiliche Untersuchung ergeben, dass sich an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe Kratzer befanden. Es sei daher aus Sicht der Versicherung nicht völlig unangemessen erschienen, eine Schadensregulierung durchzuführen; auch könne man der Versicherung nicht vorwerfen, dass sie kein teures Sachverständigengutachten angefordert habe. Schließlich sei die Schadenshöhe mit 1.285 Euro relativ niedrig gewesen.

Fischer rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Salleck + Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 97799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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