Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Vertrauliche Mitteilungen von Beschäftigten

14.12.2010

Fazit

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben die Identität von Informanten zu schützen. Arbeitgeber haben nach der Entscheidung grundsätzlich keinen Anspruch in Erfahrung zu bringen, welcher Beschäftigte sich vertraulich an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Eine Grenze bildet strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschäftigten. Um derartige Streitigkeiten und die Konsequenzen aufsichtsrechtlichen Einschreitens zu vermeiden sollten Unternehmen nach Möglichkeit im Vorfeld für eine datenschutzkonforme Unternehmensorganisation sorgen. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin, Karola Berger ist Juristin (univ.).

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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