Video-überwachung von verdächtigen Mitarbeitern ist zulässig

06.10.2003
Die verdeckte Video-überwachung von Mitarbeitern ist zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Verdacht auf eine begangene Strafhandlung gegeben ist. Dies teilt die Deutsche Anwaltsauskunft unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (AZ: 2 AZR 51/02) mit. Wegen wiederkehrender Unregelmäßigkeiten bei der Inventur hatte der Firmenchef zwei verdeckte Videokameras im Kassenbereich seiner Firma installieren lassen. Tatsächlich wurde eine Mitarbeiterin so beim Diebstahl erwischt und bereits im November 2000 fristlos gekündigt. Sie bestritt trotz der Aufnahmen die Unterschlagung der Gelder und war der Ansicht, dass die Videos als Beweismittel nicht zulässig waren. Die Richter wiesen die Klage jedoch zurück. Zwar stelle eine heimliche überwachung mit Videokameras einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit der Folge dar, dass auf diese Art erlangte Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen. Jedoch könne das Gericht im Einzelfall auch ein solches Beweismittel berücksichtigen, wenn besondere Umstände den Eingriff rechtfertigen. Die Vermutung begangener strafbarer Handlungen durch Angestellte stellt nach Einschätzung der Richter einen ausreichenden Grund zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs dar. Insbesondere, da der bestehende Verdacht nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht nicht verletzenden Mitteln, hätte geklärt werden können. (mf)

Die verdeckte Video-überwachung von Mitarbeitern ist zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Verdacht auf eine begangene Strafhandlung gegeben ist. Dies teilt die Deutsche Anwaltsauskunft unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (AZ: 2 AZR 51/02) mit. Wegen wiederkehrender Unregelmäßigkeiten bei der Inventur hatte der Firmenchef zwei verdeckte Videokameras im Kassenbereich seiner Firma installieren lassen. Tatsächlich wurde eine Mitarbeiterin so beim Diebstahl erwischt und bereits im November 2000 fristlos gekündigt. Sie bestritt trotz der Aufnahmen die Unterschlagung der Gelder und war der Ansicht, dass die Videos als Beweismittel nicht zulässig waren. Die Richter wiesen die Klage jedoch zurück. Zwar stelle eine heimliche überwachung mit Videokameras einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit der Folge dar, dass auf diese Art erlangte Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen. Jedoch könne das Gericht im Einzelfall auch ein solches Beweismittel berücksichtigen, wenn besondere Umstände den Eingriff rechtfertigen. Die Vermutung begangener strafbarer Handlungen durch Angestellte stellt nach Einschätzung der Richter einen ausreichenden Grund zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs dar. Insbesondere, da der bestehende Verdacht nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht nicht verletzenden Mitteln, hätte geklärt werden können. (mf)

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