Videoüberwachung von Kunden ist zulässig

22.01.2003
Die Videoüberwachung von Warenhauskunden verstößt nicht gegen deren Persönlichkeitsrecht, soweit die Besucher bei Betreten der Verkaufsräume darauf hingewiesen wurden und der intime Bereich der Kunden nicht verletzt wird.

Die Videoüberwachung von Warenhauskunden verstößt nicht gegen deren Persönlichkeitsrecht, soweit die Besucher bei Betreten der Verkaufsräume darauf hingewiesen wurden und der intime Bereich der Kunden nicht verletzt wird.

Solche Videoaufnahmen liegen in dem berechtigten Interesse des Warenhausinhabers, Diebstähle nach Möglichkeit nicht nur aufzudecken, sondern bereits generalpräventiv zu verhindern, um so die Preise möglichst niedrig halten zu können, was auch im Interesse aller Kunden liegt.

Die Herstellung solcher Aufnahmen zu Beweiszwecken ist damit rechtmäßig. Ein beim Diebstahl ertappter Kunde kann seiner Bestrafung nicht allein dadurch entgehen, dass er die Rechtmäßigkeit dieser Videoaufzeichnungen in Frage stellt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2St RR 8/02). (jlp)

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